Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Bezug auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten angesichts eines gleichgelagerten Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Entscheidung erfolgte ohne erneute Darstellung des Sachverhalts aufgrund der Verweisung auf das Parallelverfahren.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Revisionskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können sich auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren berufen und wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin auf deren erneute Darstellung verzichten.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichenden, die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigenden Rügegründe enthält.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO ist zulässig und ermöglicht dem Gericht, das Rechtsmittel ohne umfassende Wiedergabe des Sachverhalts zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 201/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 348/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 348/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner