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BAG·4 AZR 190/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (Verweis auf §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG vom 19.11.2012 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit das Bundesarbeitsgericht keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung erkennt.

2

Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.

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Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen eines Parallelverfahrens verweisen; das Gericht kann auf diesen Verzicht abstellen.

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Soweit Parteien auf ein Parallelverfahren verweisen und die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen unterlassen, kann das Gericht den Tenor ohne erneute ausführliche Sachverhaltsfeststellung erlassen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 169/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 347/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 347/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner