Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten der Revision trägt der Kläger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass das Bundesarbeitsgericht sich auf das andere Verfahren bezog. Die Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rechtsrügen vorträgt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Gericht kann, wenn die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten, auf dieses Parallelverfahren Bezug nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Ein Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, das Ergebnis und die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Erwägungen erkennbar zu machen; es kann diese jedoch durch Hinweis auf das Parallelverfahren ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 157/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 346/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 346/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner