Revision im Arbeitsrecht (4 AZR 188/13) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 ArbGG, §555, §313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht als unbegründet erachtet, ist sie zurückzuweisen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das BAG nimmt einen derartigen Verzicht zur Kenntnis.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 193/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 345/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 345/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner