Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und legte die Kosten der Revision dem Kläger auf. Damit bestätigte das BAG die Entscheidung der Vorinstanz.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht zur Kenntnis.
Ist Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen wirksamen Parteiverzichts nicht wiederholt, kann das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen und die Revision ohne erneute vollständige Sachverhaltsdarlegung zurückweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 186/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 344/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 344/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner