Themis
Anmelden
BAG·4 AZR 185/13·18.06.2014

Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision beim BAG gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §§555, 313a ZPO). Die Vorinstanzentscheidung bleibt damit bestehen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG wurde zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Revision vom Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen, bleibt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz in voller Wirkung bestehen.

2

Die Kosten der Revision hat grundsätzlich der unterliegende Revisionsführer zu tragen.

3

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann stattdessen auf die Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens Bezug nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 198/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 342/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 342/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner