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BAG·4 AZR 184/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessrecht (Revisionsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

2

Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht entzieht dem Gericht nicht die Entscheidungsbefugnis.

3

Ist ein Parallelverfahren anhängig und haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Bundesarbeitsgericht auf den dort dargelegten Sachverhalt und die Entscheidungsgründe Bezug nehmen.

4

Die Kostentragungspflicht wird durch den Tenor des Urteils bestimmt; die im Tenor enthaltene Kostenentscheidung ist selbstständig vollstreckbar.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 244/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 341/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 341/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner