Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht entzieht dem Gericht nicht die Entscheidungsbefugnis.
Ist ein Parallelverfahren anhängig und haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Bundesarbeitsgericht auf den dort dargelegten Sachverhalt und die Entscheidungsgründe Bezug nehmen.
Die Kostentragungspflicht wird durch den Tenor des Urteils bestimmt; die im Tenor enthaltene Kostenentscheidung ist selbstständig vollstreckbar.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 244/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 341/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 341/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner