Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Die Entscheidung verweist auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Revisionskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine eingelegte Revision zurückweisen; damit bleibt das angefochtene landesgerichtliche Urteil in der Sache wirksam.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen; die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Rechtsmittels.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht zur Kenntnis (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S.1, § 313a Abs. 1 S.2 ZPO).
Die formelle Verfahrensentscheidung über Zurückweisung und Kostenbedarf bedarf keiner erneuten inhaltlichen Erörterung des zugrunde liegenden erstinstanzlichen Sachverhalts, wenn die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 160/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 339/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 339/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner