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BAG·4 AZR 181/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Arbeitgebers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten zugleich auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf ein Parallelverfahren verwiesen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler substantiiert darlegt.

2

Trifft die Zurückweisung der Revision ein, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf deren Wiedergabe verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen.

4

Die Entscheidung über Kosten folgt regelmäßig dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens und kann den Unterlegenen mit Kostentragung belasten.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 159/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 338/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 338/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner