Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Zahlung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG wurde zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision bestätigt das Urteil der Vorinstanz, sofern das Revisionsgericht keine aufhebungsrelevanten Rechtsfehler feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision werden dem unterlegenen Revisionsführer die Kosten der Revision auferlegt.
Parteien können im Hinblick auf ein parallel geführtes Verfahren auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Das Revisionsgericht kann auf nähere Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien einen entsprechenden Verzicht erklären und auf die Ausführungen des Parallelverfahrens Bezug genommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 189/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 334/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 334/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner