Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Gericht stützte sich auf die entsprechende Parteivereinbarung und die einschlägigen prozessualen Vorschriften.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG vom 19.11.2012 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine rechtlich begründeten Rügegründe gegen die angefochtene Entscheidung enthält.
Trifft das Unterliegen in der Hauptsache zu, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Gerichte können im Hinblick auf ein parallel verhandeltes Verfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien dem zustimmen.
Die Zuständigkeit, auf Tatbestand und Entscheidungsgründe zu verzichten und auf ein Parallelverfahren zu verweisen, stützt sich auf die in Betracht kommenden prozessualen Vorschriften und die Parteivereinbarung (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 190/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 333/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 333/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner