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BAG·4 AZR 175/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten gemäß §72 Abs.5 ArbGG sowie §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass diese nicht dargestellt wurden.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler feststellt, die eine Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

2

Der Unterliegende hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision nicht stattgegeben wird.

3

Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

4

§ 555 Abs.1 Satz 1 und § 313a Abs.1 Satz 2 ZPO erlauben es, den Umfang der Urteilsbegründung infolge wirksamen Parteiverzichts zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 183/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 332/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 332/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner