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BAG·4 AZR 174/13·18.06.2014

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsführers.

2

Parteien können im Prozess hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf eigenen Vortrag verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen; das Gericht kann sich insoweit auf die in dem Parallelverfahren getroffenen Ausführungen beziehen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

3

Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die vorgetragenen Revisionsgründe nicht geeignet sind, das angefochtene Urteil zu beanstanden, sodass eine Aufhebung oder Änderung nicht geboten ist.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 195/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 331/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 331/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner