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BAG·4 AZR 172/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil (Arbeitsrecht) zurückgewiesen, Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten in Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, worauf das Gericht Bezug nahm.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG vom 19.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine rechtlich erheblichen Fehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.

2

Die Kosten der Revision trägt grundsätzlich die unterlegene Partei; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen.

4

Ein solcher Verzicht auf die inhaltliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen berührt nicht die Überprüfbarkeit der Entscheidung im Revisionsverfahren.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 185/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 329/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 329/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner