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BAG·4 AZR 171/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRevisionsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet und auf das Parallelverfahren 4 AZR 50/13 verwiesen. Eine inhaltliche Begründung entfiel daher zugunsten des Verweises auf das Parallelverfahren.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn das Berufungsgericht kein Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung aufzeigt, der eine Aufhebung rechtfertigen würde.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen; dies folgt aus den allgemeinen prozessualen Kostengrundsätzen des ZPO-Bereichs im Revisionsverfahren.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

4

Das Gericht kann bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung die Entscheidung unter Verweis auf ein parallel behandeltes Verfahren erlassen, ohne den vollständigen Tatbestand und die Entscheidungsgründe erneut darzustellen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 192/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 328/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 328/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner