Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten zudem im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §§555 Abs.1, 313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist vom Revisionsgericht zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch das Gericht ein Parallelverfahren zugrunde legen kann.
Verzichtet eine Partei auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht seine Entscheidung auf die rechtliche Bewertung beschränken, ohne den vollständigen Vortrag in der Urteilsbegründung zu wiederholen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 245/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 326/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 326/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner