Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 18.6.2014 zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn das Revisionsgericht keine revisionsrechtlich tragenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.
Der Unterlegene in einem Revisionsverfahren hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann diesen Verzicht zur Kenntnis nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision kann erfolgen, ohne den Tatbestand im Streitfall erneut ausführlich darzustellen, wenn auf ein bereits entscheidendes Parallelverfahren Bezug genommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 180/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 325/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 325/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner