Revision der Beklagten stattgegeben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gem. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Mitteilung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht bei Vorliegen eines gleichgelagerten Parallelverfahrens dessen Inhalt heranziehen kann.
Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufung zurückweisen, wenn die rechtliche Prüfung im Revisionsverfahren eine abschließende Entscheidung zulässt.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht kann ohne Zurückverweisung erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Rechtsentscheidung auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensmaterials vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oberhausen, 22. Februar 2024, Az: 2 Ca 1038/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juni 2024, Az: 8 SLa 174/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2024 - 8 SLa 174/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22. Februar 2024 - 2 Ca 1038/23 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
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