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BAG·4 AZR 167/24·21.05.2025

Revision der Beklagten stattgegeben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten stattgegeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Ausgang: Revision der Beklagten stattgegeben; Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gem. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Mitteilung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, sodass das Gericht bei Vorliegen eines gleichgelagerten Parallelverfahrens dessen Inhalt heranziehen kann.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben und zugleich die Berufung zurückweisen, wenn die rechtliche Prüfung im Revisionsverfahren eine abschließende Entscheidung zulässt.

3

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht kann ohne Zurückverweisung erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Rechtsentscheidung auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensmaterials vorliegen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Oberhausen, 22. Februar 2024, Az: 2 Ca 1038/23, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 11. Juni 2024, Az: 8 SLa 174/24, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2024 - 8 SLa 174/24 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22. Februar 2024 - 2 Ca 1038/23 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

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