Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (vgl. §72 Abs.5 ArbGG; §§555, 313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG wurde zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, trägt der Revisionsführer regelmäßig die Kosten der Revision.
Parteien können im Arbeitsgerichtsverfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren nach § 72 Abs. 5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Ein Verweis auf ein parallel entschiedenes Verfahren kann die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen in der Entscheidung ersetzen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht beendet das Rechtsmittelverfahren und bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen in der Sache.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 241/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 323/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 323/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner