Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenverurteilung des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Zahlung der Revisionskosten. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Eine eigenständige Urteilsbegründung wurde deshalb nicht wiederholt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig zur Auferlegung der Kosten der Revision auf den unterliegenden Revisionsführer.
Verzichten die Parteien wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht die Begründung des Entscheids unter Bezugnahme auf ein Parallelverfahren entfallen lassen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Revision erfordert Prüfung auf aufhebungsfähige Rechtsfehler; sind solche nicht ersichtlich, ist die Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 236/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 322/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 322/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner