Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. §§72 ArbGG, 555, 313a ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das LAG-Urteil als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz Bestand hat.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Revisionspartei die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Bundesarbeitsgericht nimmt einen derartigen Verzicht zur Kenntnis (§72 Abs.5 ArbGG; §§555 Abs.1 S.1, 313a Abs.1 S.2 ZPO).
Das Bundesarbeitsgericht kann die Entscheidung verkünden, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erneut darzustellen, wenn die Parteien hierzu wirksam verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 175/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 320/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 320/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner