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BAG·4 AZR 162/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittel)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger ließ Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts einlegen. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass das angegriffene Urteil Rechtsfehler enthält, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.

2

Derjenige, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

3

Parteien können in parallelen Verfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf Verweise gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO beschränken.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 162/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 319/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 319/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner