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BAG·4 AZR 161/13·18.06.2014

Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kosten auferlegt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine ausreichenden rechtlichen Angriffspunkte gegen das angefochtene Urteil darlegt.

2

Die Kosten der Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen; der Obsiegende kann von der Kostentragung freigestellt werden, soweit das Gericht dies entscheidet.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die erneute Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein Parallelverfahren verweisen.

4

Die Verweisung auf ein Parallelverfahren ersetzt die detaillierte Entscheidungsdarlegung, sofern die prozessualen Voraussetzungen des Parteienverzichts erfüllt sind und keine entgegenstehenden Belange bestehen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 168/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 318/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 318/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner