Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kostenpflicht des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens (4 AZR 14/09) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache in der Revisionsinstanz keinen Erfolg hat und in der Regel rechtskräftig bleibt.
Der Verlierer des Revisionsverfahrens hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich auf die vorliegenden Verweise und die angegebene Normenlage (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO) stützen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lübeck, 6. Mai 2008, Az: ö. D. 6 Ca 407 b/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 6. November 2008, Az: 4 Sa 248/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. November 2008 - 4 Sa 248/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 14/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Winter Treber H. Klotz Dierßen