Revision vor dem BAG: Zurückweisung und Kostenfolgen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision beim BAG gegen das Urteil des Hessischen LAG ein. Das BAG wies die Revision zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision durch das BAG zurückgewiesen, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg und führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist mit §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO vereinbar.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 233/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 317/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 317/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner