Themis
Anmelden
BAG·4 AZR 159/13·18.06.2014

BAG: Revision gegen LAG-Urteil (17 Sa 297/12) zurückgewiesen – Kostenentscheidung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 297/12) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens (4 AZR 50/13) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Weitere Sachverhalts- und Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung keinen ausreichenden Anlass zur Aufhebung oder Änderung durch das Revisionsgericht bietet.

2

Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

3

Ein Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision ohne erneute Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe entscheiden, sofern die Parteien hierauf wirksam verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 229/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 297/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 297/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner