BAG: Revision gegen LAG-Urteil (17 Sa 297/12) zurückgewiesen – Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 297/12) ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens (4 AZR 50/13) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Weitere Sachverhalts- und Entscheidungsgründe wurden nicht wiedergegeben.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung keinen ausreichenden Anlass zur Aufhebung oder Änderung durch das Revisionsgericht bietet.
Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Ein Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision ohne erneute Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe entscheiden, sofern die Parteien hierauf wirksam verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 229/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 297/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 297/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner