Themis
Anmelden
BAG·4 AZR 157/13·18.06.2014

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenfolge zu Lasten des Klägers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten in Bezug auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Gericht auf die dortigen Ausführungen Bezug nahm.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine aufhebbare Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegt.

2

Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren Bezug nehmen.

4

Bei wirksamem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe genügt für die Entscheidung die Bezugnahme auf die Ausführungen eines vorher entschiedenen Parallelverfahrens, sofern die Rechtslage übereinstimmt.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 227/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 295/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 295/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner