Revision vor dem BAG abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts; das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück. Die Revision wird als unbegründet abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten der Revision. Parteien haben wegen eines Parallelverfahrens auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (Verweis auf einschlägige Vorschriften).
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zurückgewiesen, wenn das Gericht das Rechtsmittel in der Sache für unbegründet hält.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die ausdrückliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies unter Verweis auf § 72 Abs. 5 ArbGG sowie §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Kenntnis nehmen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 226/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 294/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 294/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner