Revision im Arbeitsrecht: Zurückweisung und Kostenentscheidung (4 AZR 154/13)
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurück und auferlegt dem Kläger die Kosten der Revision. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO). Eine inhaltliche Wiederholung des Tatbestands wurde daher unterlassen. Weitere Entscheidungsgründe wurden dem Verweis auf das Parallelverfahren angepasst.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt zur Kostentragung der Revision durch die unterliegende Partei, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Das Gericht kann bei einem solchen Verzicht die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf einen Verweis auf ein Parallelverfahren beschränken.
Die Beschränkung der Entscheidungsdarstellung ersetzt nicht die Abgabe einer Tenorentscheidung; das Urteil enthält weiterhin eine klare Verfahrens- und Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 224/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 292/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 292/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner