BAG – Revision gegen LAG-Urteil (4 AZR 153/13) zurückgewiesen; Kosten trägt Kläger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verpflichtet den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das BAG auf das Verfahren 4 AZR 50/13 Bezug nahm.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keinen für die Revision ausreichenden Rechtsfehler erkennt.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Haben die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht auf das Parallelverfahren verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision beendet das Revisionsverfahren und belässt das Urteil der Vorinstanz in dem durch das Revisionsurteil bestimmten Umfang bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 223/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 291/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 291/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner