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BAG·4 AZR 152/13·18.06.2014

BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtRechtsmittelverfahren (Revision)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision mit Urteil vom 18.6.2014 zurückgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien verzichteten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zugunsten eines Parallelverfahrens.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Revisionsrügen nicht substantiiert dargelegt sind oder keine ersichtlichen Rechtsfehler der Vorinstanz aufzeigen.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Die Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und das Gericht auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.

4

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision ohne eigene vollständige Darstellung des Tatbestands zurückweisen, wenn die Parteien wirksam auf diese Darlegung verzichtet haben.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 222/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 290/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 290/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner