Revision der Beklagten zurückgewiesen; Entscheidung unter Verweis auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg eingelegt. Die Parteien verzichteten auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verwiesen auf das Parallelverfahren (4 AZR 209/15). Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die prozessrechtliche Verfahrensvereinfachung durch die Verweisung auf das Parallelverfahren.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LArbG zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenserleichterungen sind möglich, wenn die Parteien ausdrücklich auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und die Entscheidung an das Ergebnis eines rechtlich vergleichbaren Parallelverfahrens anknüpfen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO).
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die Vorinstanz keinen rechtsfehlerhaften Tenor aufweist und die Rüge keine durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert darlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, sofern das Gericht die Revision zurückweist.
Die Erhebung einer Revision ist unzulänglich, wenn keine hinreichende Begründung vorgebracht wird, die das Vorbringen der Vorinstanzen in rechtlich relevanter Weise entkräftet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Brandenburg, 30. Juli 2014, Az: 3 Ca 234/14, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 27. Januar 2015, Az: 19 Sa 1654/14, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 10. März 2015, Az: 19 Sa 1654/14, Ergänzungsurteil
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2015 und das Ergänzungsurteil vom 10. März 2015 - 19 Sa 1654/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 209/15 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Kümpel Gey-Rommel