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BAG·4 AZR 144/10·16.11.2011

Revision der Beklagten erfolgreich; Berufung der Klägerin zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG auf. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Ausgang: Revision der Beklagten zum Teil erfolgreich (Aufhebung des LAG-Urteils); Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulässige Revision der Beklagten kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen; dadurch kann das erstinstanzliche Arbeitsgerichtsurteil wieder Geltung erlangen.

2

Wird die Berufung zurückgewiesen, bleibt das Urteil des Arbeitsgerichts in der betreffenden Angelegenheit bestehen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Erfolg der Rechtsmittel; unterliegt eine Partei in Berufung und Revision, hat sie die Kosten der höheren Instanzen zu tragen.

4

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in der Entscheidung auf ein Parallelverfahren beziehen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 21. August 2008, Az: 4 Ca 916/08, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 3. November 2009, Az: 14 Sa 264/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. November 2009 - 14 Sa 264/09 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21. August 2008 - 4 Ca 916/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstlt

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 781/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Winter Treber von Dassel J. Ratayczak