Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen eines Parallelverfahrens verzichtet, sodass das BAG auf dieses verwies.
Ausgang: Revision der Beklagten gegen das Urteil des LAG Hamburg zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend hält.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und damit einen Verweis auf ein Parallelverfahren ermöglichen.
Ein Verweis auf die Entscheidungsgründe eines Parallelverfahrens ersetzt die eigene Urteilsbegründung, soweit keine abweichenden Feststellungen erforderlich sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 7. Juni 2017, Az: 27 Ca 487/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 28. Februar 2018, Az: 6 Sa 79/17, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2018 - 6 Sa 79/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 123/18 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber W. Reinfelder Rinck Steding A. Wedepohl