Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17.01.2023 ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555, § 313a ZPO zurückgestellt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer LAG wurde zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine ausreichend gewichtigen Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung feststellt, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Vereinbaren die Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG einen Verzicht auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht die Sache, auch unter Einbeziehung von Parallelentscheidungen, ohne erneute detaillierte Feststellung des Tatbestands entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 4. November 2021, Az: 5 Ca 103/21, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 17. Januar 2023, Az: 1 Sa 264/21, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2023 - 1 Sa 264/21 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 120/23 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber M. Rennpferdt Betz Peter Thieß T. Wolff