Revision der Klägerin zurückgewiesen – Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (4 AZR 107/17)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LAG Hamm; das BAG hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 104/17 auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG entschied im Einklang mit dem Parallelverfahren und stützte sich auf die prozessualen Verzichtserklärungen.
Ausgang: Revision der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf die Entscheidung eines Parallelverfahrens abstellen.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Vorinstanz rechtlich zutreffend entschieden hat.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Übernahme der Begründung eines Parallelverfahrens ist zulässig, wenn durch Verzichtserklärungen die prozessuale Grundlage für eine derartige Bezugnahme geschaffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 29. Juni 2016, Az: 10 Ca 1340/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Januar 2017, Az: 3 Sa 1139/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2017 - 3 Sa 1139/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 104/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht N. Lippok