Revision im Arbeitsrecht (4 AZR 106/17) – Zurückweisung und Kostenfolge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten wegen eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 Satz2 ZPO).
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterlegenen Partei zu tragen.
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die vorgebrachten Revisions- bzw. Rechtsfehlerrügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung aufzeigen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in seiner Entscheidung auf diese Vereinbarung Bezug nehmen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 5. Juli 2016, Az: 2 Ca 912/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Januar 2017, Az: 3 Sa 962/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2017 - 3 Sa 962/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 104/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht N. Lippok