Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand/Gründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des LAG Hamm ein; das BAG weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten angesichts eines Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das Gericht berücksichtigte diesen Verzicht und entschied ohne erneute detaillierte Darstellung der Vorinstanzen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Hamm zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz keine von Rechts wegen zu beanstandenden Fehler aufweist.
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO und § 313a ZPO ermöglicht es dem Gericht, auf eine erneute ausführliche Wiedergabe der Vorbringen zu verzichten und auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren Bezug zu nehmen.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Zurückweisung der Revision zieht die Tragung der Revisionskosten durch den Kläger nach sich.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 14. Juli 2016, Az: 3 Ca 1233/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Januar 2017, Az: 3 Sa 964/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2017 - 3 Sa 964/16 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 104/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht N. Lippok