BAG: Klageabweisung nach erfolgreicher Revision der Beklagten (3 AZR 905/12)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Klage, gegen deren Abweisung die Beklagte Berufung und sodann Revision einlegte. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten stattgegeben, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Klage wurde schließlich abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß §313a Abs.1 ZPO verzichtet.
Ausgang: Klage der Klägerin wird abgewiesen; Revision der Beklagten gegen das LAG wird stattgegeben und das Berufungsurteil aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Sinne des § 313a Abs. 1 ZPO erklärter Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung ohne diese Angaben zu erlassen.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und durch Abänderung die Rechtsfolgen neu festlegen, soweit die Revision sich darauf erstreckt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Kostenentscheidung bleibt auch nach der Aufhebung eines Berufungsurteils durch das Revisionsgericht wirksam.
Die Zulässigkeit und Entscheidung von Berufung und Revision richten sich nach den prozessualen Vorschriften des Arbeitsrechts und ermöglichen dem Bundesarbeitsgericht eine abschließende Sachentscheidung, wenn dies geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 16. April 2012, Az: 7 Ca 3967/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. September 2012, Az: 6 Sa 916/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2012 - 6 Sa 916/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2012 - 7 Ca 3967/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse