BAG-Urteil: Klage abgewiesen, LAG aufgehoben, Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil die Revision der Beklagten stattgegeben, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und auf die Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Ausgang: Klage der Klägerin vom BAG abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben und AG-Urteil im Berufungsverfahren abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verzicht der Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern, soweit die Sach- und Rechtslage dies zulässt.
Die Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Vorinstanz und damit zu einer geänderten Endentscheidung führen, wenn Rechtsfehler vorliegen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 16. April 2012, Az: 14 Ca 4745/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. September 2012, Az: 6 Sa 865/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2012 - 6 Sa 865/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2012 - 14 Ca 4745/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse