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BAG·3 AZR 903/12·13.01.2015

BAG: Klage abgewiesen – LAG-Urteil aufgehoben, AG‑Urteil abgeändert (3 AZR 903/12)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte Klage erhoben; die Beklagte wandte Berufung und Revision ein. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte auf Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Klage wurde damit abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben, AG-Urteil auf Berufung abgeändert; Klägerin trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nach § 313a Abs. 1 ZPO zulässig und ist in der Entscheidung zu vermerken.

2

Gibt das Revisionsgericht der Revision statt, kann es das Urteil der Vorinstanz aufheben.

3

Auf die Berufung hin kann das Berufungsgericht das Urteil des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts abändern.

4

Bei vollständiger Abweisung der Klage hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht im Tenor die Kostenentscheidung trifft.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2077/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 668/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 668/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2077/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse