BAG: Klage abgewiesen – LAG-Urteil aufgehoben, AG‑Urteil abgeändert (3 AZR 903/12)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Klage erhoben; die Beklagte wandte Berufung und Revision ein. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte auf Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Klage wurde damit abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben, AG-Urteil auf Berufung abgeändert; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nach § 313a Abs. 1 ZPO zulässig und ist in der Entscheidung zu vermerken.
Gibt das Revisionsgericht der Revision statt, kann es das Urteil der Vorinstanz aufheben.
Auf die Berufung hin kann das Berufungsgericht das Urteil des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts abändern.
Bei vollständiger Abweisung der Klage hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit das Gericht im Tenor die Kostenentscheidung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2077/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 668/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 668/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2077/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse