BAG: Klageabweisung im arbeitsrechtlichen Verfahren – Revision der Beklagten stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision der Beklagten statt, hob das Urteil des LAG auf und änderte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Revision der Beklagten stattgegeben, Urteil des LAG aufgehoben und AG-Urteil abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Gibt das Bundesarbeitsgericht der Revision statt, kann es das Urteil der Vorinstanz aufheben.
Bei erfolgreicher Berufung der Beklagten kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage abweisen.
Trifft das Gericht die Entscheidung, die Klage abzuweisen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, enthält die Entscheidung keine weiteren Fallfeststellungen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2072/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 441/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 441/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2072/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse