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BAG·3 AZR 898/12·13.01.2015

BAG: Klage abgewiesen – LAG-Urteil aufgehoben (3 AZR 898/12)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein; das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf und änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien hatten auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen nach §313a Abs.1 ZPO verzichtet.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben, Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht der Parteien auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung auf Grundlage der Akten zu treffen, ohne ergänzenden Parteivortrag einzufordern.

2

Das Bundesarbeitsgericht kann eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufheben und das erstinstanzliche Urteil auf Berufung abändern, wenn es rechtliche Fehler in der Vorinstanz feststellt.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2074/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 334/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 334/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2074/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse