BAG: Klage abgewiesen – LAG-Urteil aufgehoben (3 AZR 898/12)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ein; das Bundesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf und änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien hatten auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen nach §313a Abs.1 ZPO verzichtet.
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; LAG-Urteil aufgehoben, Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht der Parteien auf Vortrag zu Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung auf Grundlage der Akten zu treffen, ohne ergänzenden Parteivortrag einzufordern.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufheben und das erstinstanzliche Urteil auf Berufung abändern, wenn es rechtliche Fehler in der Vorinstanz feststellt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2074/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 334/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 334/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2074/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse