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BAG·3 AZR 896/12·13.01.2015

BAG: Klageabweisung nach Aufhebung des LAG-Urteils (3 AZR 896/12)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittelverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision ein; das BAG hob das Urteil des LAG Düsseldorf auf und änderte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; diese hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, sodass nur der Tenor veröffentlicht ist.

Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der veröffentlichten Entscheidung gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, umfasst die Veröffentlichung regelmäßig nur den Tenor und die Metadaten der Entscheidung.

2

Die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das BAG kann mit Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einhergehen, sodass die materielle Entscheidung (z. B. Klageabweisung) getroffen wird.

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Bei vollständiger Abweisung der Klage bestimmt der Tenor die Kostenentscheidung: Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.

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Die Wirksamkeit von Rechtsmitteln (Berufung, Revision) führt zur materiellen Prüfung und ggf. zur Änderung der vorinstanzlichen Rechtsfolge; der Tenor gibt das endgültige Ergebnis der Rechtsmittelentscheidung wieder.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2076/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 332/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 332/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2076/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse