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BAG·3 AZR 895/12·13.01.2015

Revision der Beklagten stattgegeben: Klage abgewiesen; Verzicht nach §313a ZPO

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Klage; das Berufungs- und Revisionsverfahren führte zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und aufgrund der Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Parteien hatten nach §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Urteil des LAG aufgehoben, Urteil des AG abgeändert; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzicht der Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe beschränkt die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor und den Verzichtshinweis.

2

Erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht führen.

3

Wird die Klage endgültig abgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann sowohl die Rechtsprüfung der Vorinstanzen umfassen als auch die Konkretisierung der Rechtsfolgen gegenüber der ersten Instanz, soweit dies erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 14. Dezember 2011, Az: 3 Ca 2531/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 287/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 287/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 2531/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstlt

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Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse