Revision der Beklagten stattgegeben: Klage abgewiesen; Verzicht nach §313a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Klage; das Berufungs- und Revisionsverfahren führte zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und aufgrund der Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Parteien hatten nach §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Ausgang: Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Urteil des LAG aufgehoben, Urteil des AG abgeändert; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Verzicht der Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe beschränkt die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor und den Verzichtshinweis.
Erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht führen.
Wird die Klage endgültig abgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann sowohl die Rechtsprüfung der Vorinstanzen umfassen als auch die Konkretisierung der Rechtsfolgen gegenüber der ersten Instanz, soweit dies erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 14. Dezember 2011, Az: 3 Ca 2531/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 287/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 287/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 2531/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse