Revision gegen Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 555, 313a ZPO, weshalb die Entscheidung kurz gefasst erging.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Revisionskosten
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Das Gericht kann auf der Grundlage eines wirksamen Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe den Tenor ohne nähere Ausführungen zu Sachverhalt und Entscheidungsgründen erlassen.
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Rechtsmittel keine hinreichend substantiierten Rügen enthält, die einen Rechtsschutzwechsel der Vorentscheidung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3222/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 122/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 122/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels