Revision gegen LAG Rheinland-Pfalz (Arbeitsrecht) – Zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG prüfte die Revisionsrügen und sah keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine substantiierten Rechtsfehler der Vorinstanz in Rechtsanwendung oder Tatbestandsermittlung feststellen kann.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis und kann den Tenor verkünden.
Die Revisionsrüge muss die behaupteten Rechtsfehler hinreichend substantiiert darlegen; eine unzureichende Substantiierung führt zur Zurückweisung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3216/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 121/16, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 121/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels