Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland‑Pfalz. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 Satz 2 ZPO verzichtet, weshalb diese nicht erneut dargestellt wurden.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland‑Pfalz zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision
Abstrakte Rechtssätze
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht die Revision zurückweist.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, wenn es die angegriffene Entscheidung in rechtlicher Hinsicht für zutreffend hält.
Parteien können gemäß §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist in der Entscheidung zu vermerken.
Ergeht eine Entscheidung nach erklärtem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Gericht die Sach- und Entscheidungsgründe unterlassen, soweit das gesetzlich zulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3168/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 118/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 118/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels