Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO und § 313a ZPO verzichtet. Näheres zu den Entscheidungsgründen wurde nicht mitgeteilt.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, wenn es die angefochtene Entscheidung nicht für rechtsfehlerhaft erachtet.
Der Unterliegende in der Revision hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Die Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies steht der Entscheidung durch das Gericht nicht entgegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 2910/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 125/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 125/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels