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BAG·3 AZR 874/16·26.01.2021

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten

ArbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO und § 313a ZPO verzichtet. Näheres zu den Entscheidungsgründen wurde nicht mitgeteilt.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen, wenn es die angefochtene Entscheidung nicht für rechtsfehlerhaft erachtet.

2

Der Unterliegende in der Revision hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.

3

Die Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies steht der Entscheidung durch das Gericht nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 72 Abs. 5 ArbGG§ 555 Abs. 1 Satz 1§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 2910/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 125/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 125/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstlt

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels