Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Kostenentscheidung, Verzicht auf Tatbestand
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 26.1.2021 ab. Die Parteien hatten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Ausgang: Revision des Klägers gegen das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Revision; Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist Revisionen ab, wenn es die angefochtene vorinstanzliche Entscheidung für zutreffend hält.
Derjenige, gegen den im Revisionsverfahren entschieden wird, hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 4351/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 129/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 129/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstlt
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels